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   OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10   

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https://dejure.org/2011,13811
OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10 (https://dejure.org/2011,13811)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 (https://dejure.org/2011,13811)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 5 U 50/10 (https://dejure.org/2011,13811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 313 BGB
    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Ausgleichsansprüche; Kredittilgung; Zuwendungen; Arbeitsleistungen

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Zivilprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen finanzieller Zuwendungen

  • RA Kotz

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ausgleichsansprüche nach Beendigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen finanzieller Zuwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ersatz für finanzielle Zuwendungen? ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mann zahlte Kreditraten für das gemeinsam bewohnte Haus der Lebensgefährtin: Ausgleichsanspruch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lediger erhält keinen Ersatz für Kreditzahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 463
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, führen regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen, so dass ihnen der Schenkungscharakter fehlt (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824 a. E.).

    An dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Partner bestehen grundsätzlich Zweifel, wenn ein Zweck verfolgt wird, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Gemeinschaft hinausgeht (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824 f.), wie es hier im Hinblick auf die behaupteten Leistungen zur Schaffung und Gestaltung gemeinsam genutzten Wohnraums der Fall ist.

    Auf einen zwischen den Parteien konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit war, mit seinen Leistungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur gemeinsam genutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam gehören sollte (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1825).

    Allerdings wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die erforderliche finale Ausrichtung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1826).

    Im Übrigen kann nach der neueren Rechtsprechung des Familiensenats beim Bundesgerichtshof (FamRZ 2008, 1822; 1828) festgestellt werden, dass die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie bei Eheleuten, die im Güterstand der Gütertrennung leben (Schulz, FPR 2010, 373, 378).

    Denn auch dieser kommt hinsichtlich der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1827).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen (BGH, FamRZ 2010, 542, 543).

    Dem Ausgleichsverlangen des Klägers steht daher insoweit der Grundsatz entgegen, dass während des Zusammenlebens nichtehelicher Partner erbrachte persönliche und wirtschaftliche Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern von demjenigen erbracht werden, der dazu in der Lage ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 542, 543).

    Nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung, wie sie sich aus seiner Darstellung ergibt, nach der er als Hauptverdiener für die Finanzierung der Lebensführung der Parteien primär zuständig gewesen ist, hätte es ihm oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen können, weil insoweit eine anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB einem Ausgleich entgegengestanden hätte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 542).

  • OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04

    Gesamtschuldnerausgleich für Hausfinanzierungskosten unter dauerhaft

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    In einer solchen Konstellation scheiden Ausgleichsansprüche wegen der erbrachten Zahlungen auf die Hausfinanzierung vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten ihre jeweiligen Leistungen für die Lebensgemeinschaft als gleichgewichtige Beiträge behandeln, aus (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 1837; zustimmend Wever, FamRZ 2006, 365, 367).
  • OLG Koblenz, 26.05.2010 - 13 UF 457/09

    Gehörsrüge: Gegenstand des Fortsetzungsverfahrens eines Unterhaltsrechtsstreits

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich - ohne dass das Fehlen eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs zwingend entgegen stände - eine ausgleichspflichtige Zuwendung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern unter Umständen auch daraus ergeben, dass auch der Zuwendende Verbindlichkeiten tilgt, deren Aufnahme dem Erwerb und dem Ausbau eines gemeinsam genutzten Vermögensgegenstandes durch den anderen Partner diente, wobei der ausgleichspflichtige Vermögenszuwachs des Empfänger nicht nur im Wertzuwachs des erworbenen Gegenstandes, sondern auch in der Verringerung seiner Schulden liegen kann (OLG Bremen, FamRB 2010, 338 - Ferienhaus im Ausland).
  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Auf den täglichen Bedarf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerichtete (finanzielle und/oder Arbeits-) Leistungen, die - wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse und/oder die Entrichtung einer Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung und/oder den Erwerb von gemeinsam genutzten Sachen - das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind im Übrigen aber von einem Zahlungsausgleich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen ( BGH , Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 53/08, u.a. in: FamRZ 2010, 542 ff.; BGH , Urteil vom 18.02.2009, Az.: XII ZR 163/07, u.a. in: FamRZ 2009, Seiten 849 ff.; BGH , Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3277 ff.; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u.a. in: FamRZ 2011, Seite 383; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526 ).

    Eine Rückabwicklung von Zuwendungen hat nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff. ).

    Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383 ).

    Ein korrigierender Eingriff ist aber grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH , Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1563 ff.; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383 ).

  • OLG Hamm, 23.04.2013 - 2 WF 39/13

    Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung

    Der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt auch dann, wenn die zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1980 - II ZR 191/79 - FamRZ 1980, 664; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - FamRZ 2012, 463; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1993 - 5 U 212/92 - OLGR Düsseldorf 1993, 310; LG Köln, Urteil vom 25.04.2005 - 27 O 344/04 - FamRZ 2006, 623).

    Dies wäre dann der Fall, wenn der PKW allein der Antragstellerin habe gehören sollen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1981 - II ZR 124/80 - FamRZ 1981, 530) und der Antragsgegner an diesem Fahrzeug in keiner Weise partizipiert hätte (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - FamRZ 2012, 463).

  • OLG Celle, 28.09.2011 - 17 UF 154/11

    Ideelle oder familiäre Interessen rechtfertigen in der Regel nicht die

    Unabhängig davon, dass auch diese Zahlungen der Kindesmutter nicht nachgewiesen worden sind, gehört die regelmäßige (Mit-) Bedienung von Leistungsraten für das von dem anderen Partner aufgenommene Baudarlehen zur Finanzierung einer in dessen Alleineigentum stehenden und von den Partnern und deren gemeinsamen Kind gemeinsam genutzten Immobilie typischerweise zur Erfüllung des täglichen Lebensbedarfs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sie nicht deutlich über das Maß dessen hinausgeht, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 U 50/10 - veröffentlicht bei Juris [Tz. 24]).
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